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Normale Version: ALG 2 und Umgangskosten
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Hallo zusammen

ich bin neu hier und habe eine Menge Fragen vielleicht kann mir jemand helfen.

Ich habe gestern bei unserer Arge den ALG 2 Antrag abgegeben. Wir sind sogenannte Aufstocker d.h. mein Mann geht arbeiten aber bekommt nicht genug Geld.
Mein Mann mit mir das zweite mal verheiratet ist, er hat aus erster Ehe zwillinge, das eine wohnt bei uns das andere bei der KM( Ex Frau)

Das Kind was bei der KM lebt kommt alle 2 wochen von Freitag bis Sonntag zu uns, zusätzlich bringt mein Mann sein Kind Sonntags wieder zur Kindesmutter.

Ich habe also gestern bei der Arge den Antrag zur Übernahme der Umgangskosten abgeben wollen, die Dame sagte mir gleich das sie diesen Antrag nicht nimmt weil es keine Übernahme der Umgangskosten gibt.
Sie sagte weiter das gibt es nur für Kinder bzw. personen die dauerhaft in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Ich habe erstmal den Antrag wieder mit genommen weil ich mir nciht sicher war stimmt es was die Frau erzählt oder nicht.
Doch gestern abend habe ich gegoogelt und gelesen das die Arge doch zahlen muss.
Was soll ich den jetzt machen Antrag hin schicken?

Kann mir jemand bei der formulierung des Antrages helfen, ´wollte in den Antrag gleich noch einen § rein schreiben habe aber keinen gefunden.

Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar.

LG Hexe
Hallo Hexe,

herzlich willkommen!

Ich bin nicht die Fachfrau in Sachen ARGE und ob die Kostenübernahme korrekt ist oder nicht kann ich nicht sagen.

Auf jeden Fall müssen die Sachbearbeiter den Antrag annehmen ob sie wollen oder nicht. Wenn Du etwas beantragst was seiten der ARGE angeblich nicht geht, bekommst Du erstmal einen abschlägigen Bescheid.

Ich würde Dir raten, erneut hinzugehen und einen Zeugen mitzunehmen. Sollte die oder der SB sich erneut weigern, notiere Dir den Namen und lass Dir gleich den Leiter der "Dienststelle" nennen.

So würde ich es jedenfalls machen.

Gruß
Mc. Gonagall
Hallo Hexe,
schön dich hier zu sehen Wink

Natürlich hat dein Mann Anspruch auf Erstattung der Umgangskosten sowie Anspruch darauf das die Zeiten während derer seine Tochter bei euch ist ebenfalls in den berechnungen berücksichtigung findet.

Die Fahrtkosten sind beim Sozialamt zu beantragen,
die erhöhten Lebenshaltungskosten bei der ARGE.

Es gibt vom Feb. 2007 ein Urteil vom Bundessozialgericht unter
dem Aktenzeichen B 7b AS 14/06 R

Wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten würde ich den Antrag stellen,
formlos, also in etwa:
Sehr geehrte SB,
wie Ihnen bekannt ist pflege ich Umgang mit meiner Tochter xxx
an xxx Tagen im Monat plus der Ferien im xxx für xxxx Tage.
Für diese Zeiten besteht ein erhöhter Bedarf in Form von höheren Lebenshaltungskosten. Ich beantrage hiermit die Übernahme nach §20 SGBII
Mfg Hexenmann

Beim Sozialamt dasselbe nur halt in Form von erstattung der Fahrtkosten
zur Wahrnehmung des Umgangs.

Es wird oft so gemacht das wenn die KM ebenfalls ALG2 erhält sie für die Tage des Umgangs die Kosten für Verpflegung dementsprechend gekürzt bekommt.
(das nur als vorbereitung für euch)

Das nächste mal wenn die ARGE irgendwas nicht annehmen will, mach zuhause eine Kopie von deinem Antrag, gib ihn an der Info/Anmeldung bei der ARGE ab und laß die Kopie dort gegenzeichnen.
Die müssen eure Anträge annehmen.
Sollte das nochmal vorkommen würde ich sofort den Vorgesetzten verlangen. Das geht so nicht.
Die haben überdies auch noch eine Beratungspflicht.

Hoffe geholfen zu haben Friends
LG
Jen(ny)
Hallo Hexe !
Zum Thema Umgangsrecht bin ich nicht so der rechte Ansprechpartner. Ich bin mehr für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständig.

Aber: Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten, die Finanzierung des Umgangsrechtes zu bekommen. Setzt aber wohl meistens einen Kampf zur Not auch vor dem Sozialgericht voraus.
Ich kann Dir aber den Tip geben, sich einmal auf unseren Seiten
www.aktive-erwerbslose.de im Forum zu melden. Dort haben wir so einige Fachleute, die Dir da mehr sagen können.
Ich hoffe ich durfte mal die Adresse erwähnen, da wir ja auch sonst gut miteinander arbeiten. Wink

Einen ganz wichtigen Tip schon mal:
Anträge müssen immer schriftlich gestellt werden und auch angenommen werden. Wenn die Sachbearbeiterin diesen nicht annehmen will (wozu sie eigentlich verpflichtet ist), dann unten in der Eingangszone abgeben. Dort bitte auf einer Kopie des Schreibens( gleich von zu Hause mitnehmen am besten) die Abgabe mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen.

Denn: Nur ein schriftlicher Antrag ist was Wahres. Nur auf einen schriftlichen Antragwird auch ein schriftlicher Bescheid ergehen. Und nur gegen diesen kann man Widerspruch einlegen und/oder Klagen.
Eine mündliche Zu-oder Absage hat keinen Wert. Morgen kann da ja ein anderer SB sitzen, der nicht weiß was da besprochen oder bewilligt wurde.
Deshalb wechseln ja auch so häufig die SB.

Und ganz wichtig: Immer selber in der Eingangszone abgeben oder zur Not Faxen. Selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein hat eine Arge argumentiert, das sie den Umschlag bekommen haben. Aber der war leer. :-"
Und die sind damit durchgekommen.

Noch ein Tip:
Wenn die Arge sich generell weigert, den Antrag anzunehmen, also auch die Eingangszone, dann kann der Antrag auch unter gleichen bedingungen beim Bürgermeisterbüro, Polizei, Zulassungsstelle oder Krankenkasse abgegeben werden. Das sind alles Stellen, die den Antrag dann weiterleiten müssen.[/i]
Hallo

oh soviele Antworten ich danke euch.
Werd mich morgen früh hinsetzen und den Antrag nochmal neu formulieren.

Wie schon erwähnt, formlos habe ich diesen Antrag schon fertig aber ich wollte den gleich mit gestezen oder Urteilen etc versehen so habe ich das mit dem Mehrbedarf für das bei uns lebende schwerstbehinderte Kind auch gemacht und es hat auf anhib geklappt und so möchte ich gern das es diesmal wieder klappt, den bei einem Widerspruch muss man wieder ewig auf eine Entscheidung warten, habe derzeit noch einen offenen Widerspruch vom Oktober 2007.

derzeit lebt die KM noch nicht von ALG 2

LG hexe
Na, dann geh mal auf unsere Seiten und dort haben wir auch einige Moderatoren, die das gleiche Problem haben. Die wissen dann auch die §§ und evtl Urteile.

Aber eigentlich brauchst Du das so nicht.Die Argen müßen ja auch noch was zu tun haben und können sich die §§ selber suchen.
Hallo Hexe,
die Paragrafen für die Lebenshaltungskosten habe ich dir oben schon geschrieben.

Für die Fahrtkosten gilt beim Sozialamt (nicht mit ARGE verwechseln, bitte!)
gemäß § 73 SGB XII die Umgangskosten im Rahmen einer Beihilfe beantragen, da die Umgangskosten einen Unabdingbaren Bedarf darstellen.

BSG vom 7.11.2006 Az.: B 7b AS 14/06 R.

LG
Jen
Hallo


die Arge hat meinen Antrag für Umgangskosten abgelehnt
begründung:

Nach § 21 SGBII kann eine Kostenerstattung in unserem Fall nicht erfolgen?

Ist das richtig so?

LG hexe
Hi,
du solltest ja nicht bei der ARGE sondern beim Sozialamt die Umgangskosten beantragen.

Die LEBENSHALTUNGSKOSTEN sind bei der ARGE zu beantragen.
Wenn die abgelehnt wurden Widerspruch einlegen. Wird dem nicht abgeholfen
werdet ihr um den Weg Beratungsschein->Anwalt->Klage beim Sozialgericht
nicht rumkommen.
Denn das die abgelehnt werden ist definitiv nicht richtig so. Für die Zeit wo ihr mehr
Personen seid muss die Leistung auch für mehr Personen berechnet werden.

Habt ihr den Antrag auf übernahme der Fahrtkosten beim Sozialamt gestellt?

Gruß
Jen
Hm, wenn Du den Antrag auf Mehrbedarf begründet hast, dann haben die Recht. Mehrbedarf bekommt man eben nur wegen bestimmter, persönlicher Hemmnisse.

Hier willst Du keinen Mehrbedarf sondern die Kosten für den Umgang, das heißt also, die Kosten für die Verpflegung während des Aufenthaltes Deiner Kinder bei Dir und um die Reisekosten von und nach Dir. Wink

Da musst Du das Pferd von der anderen Seite aufzäumen.
So ist der Bescheid erst einmal korrekt, meiner Meinung nach. Da lohnt auch kein Widerspruch. Meiner Meinung nach.

Ich sag ja, bei uns haben das schon welche durch. Ich frag mal, oder Du fragst selber.

Aber vielleicht weiß hier auch jemand weiter.
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