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Normale Version: Alleiniges Sorgerecht und ABR
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Hallo,
habe beides Sorgerecht und ABR, der Vater darf ansonsten sein Umgangsrecht ohne jede Einschränkung ausüben, wo und mit wem er will. EINZIGE Einschränkung, seine totengesagten Eltern, die zum heute 6jährigen Kind noch niemals Kontakt hatten.

Gründe dafür eben wie schon gesagt keinerlei Umgang bis heute, da vom Vater zu unserer Beziehungszeit auch unerwünscht, das Niveau und der IQ/EQ dieser Leute bewegt sich auf Raumtemperatur, da gab es sogar mal Handgreiflichkeiten gegen mich und eben jede Menge Lügen. Von daher hab ich von Anfang an diesen Kontakt strikt untersagt.

Entgegen meiner Anordnung, nein keine Bitte, hat er nun heute das Kind, zu den bis dato totgesagten Großeltern gebracht.

Kann ich den Typen jetzt anzeigen, wenn er entgegen meiner Anordnung das Kind an einen Ort bringt den ich ausdrücklich untersagt hab? Als nächstes fährt der Sechsjährige sonst noch mit Motorrad, weil ich das auch strikt untersagt hab.

Gruß Silber
*in Mörderlaune*
Hi Silber,

ja Du könntest Ihn anzeigen, denn Du hast das ABR, hast ihm den Aufenthalt bei seinen Eltern untersagt und fertig.
Wenn diese Großeltern tatsächlich Umgang haben wollen, dann müssen Sie ihn einklagen, was sie theoretisch können. Auf deren Argumentation kann man ja dann gespannt sein Nudelholz

Gruß Seelenquell :o)
Hey Silber,

jeder, der für den Umgang des Kindes förderlich ist und es in der Vergangenheit war, darf weiterhin Umgang haben: Großeltern, Tante, Onkel, sogar die Tagesmutter, aber:

Zitat:
Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 165/04) hat entschieden, dass die Großeltern das Umgangsrecht mit dem Enkelkind nicht ausüben dürfen, wenn dieses dadurch in einen Loyalitätskonflikt mit den eigenen Eltern gerät.Das Umgangsrecht hat sich am Wohl des Kindes auszurichten. Führt Umgangskontakt zu einem Loyalitätskonflikt bei dem Kind, widerspricht dies dem Kindeswohlprinzip, so dass ein Umgangsrecht zu versagen ist. In dem entschiedenen Fall hatten die Großeltern ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend gemacht. Es gab jedoch schwerwiegende Konflikte zwischen der Großmutter und der Kindesmutter. Das OLG Hamm sah eine unbelastete Beziehung des Kindes zu der eigenen Mutter als vorrangig an. Das Kind könne nur dann Umgang mit den Großelten haben, wenn diese zur Kindesmutter eine bessere Beziehung erarbeiten würden, denn anderenfalls geriete das Kind in einen massiven Loyalitätskonflikt und das Verhältnis zwischen Mutter und Kind würde gestört.


Ich finde das eine Riesenschweinerei von dem KV. Der hat wirklich den IQ eines Toastbrotes. Wie kann er das dem Lütten antun?

Gruß
Mc. Gonagall

Hi Mc. Gonagall,

danke mit dem "Brett" mach ich das Toastbrot platt, wer sich so verhält dem gehörts nicht anders.

Gruß Silber
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