Wendepunkte.Net

Normale Version: Alle Jahre wieder... Wände streichen (im Regelsatz inbegriffen?)
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Moinsen Foris

mal eine weniger verfängliche Frage, die sich mir aber momentan stellt, da unser Vermieter im Herbst eine Wohnungsbegehung angekündigt hat:

Im Mietvertrag stehen Fristen drin, in denen in den einzelnen Zimmern die Wände gestrichen werden sollen.Ich gebs ungern zu, aber ich bin teilweise über diese Fristen drüber weg und die Wände sind ziemlich bemalt von kreativen männlichen Ablegern ;-)
Kleine Frage jetzt, zählen die Kosten für Farbe und Pinsel uws. zu den KdU, so daß man das bei der Arge beantragen kann? Oder ist das im Regelsatz mit drin? Falls man es beantragen kann, hat jemand nen Formulierungsvorschlag (meine kreativen Ergüsse diesbezüglich halten sich momentan eher in Grenzen)?

Eine weitere Frage, diesmal aus dem Mietrecht:

Die eingebaute Trennwand ( aus Sperrholt beidseitig, gefüllt mit Dämmmaterial), die Ex und ich eingebaut haben, um aus der Wohnung 2 Wohnungen zu machen, kann man uns dafür sozsuagen an den Karren fahren? Die Trennwand ist eingeschraubt und läßt sich nach Beendigung des Mietverhältnisses rückstandsfrei entfernen.
Hallo Solene,

wenn Du die Renovierungskosten im Mietvetrag stehen hast, dann fallen die unter die "Kosten der Unterkunft", die von der ARGE im tatsächlichen Umfang übernommen werden müssen.

Du stellst den Antrag auf Kostenübernahme schriftlich und listest auf, welche Materialien Du benötigst und wieviel das ganze kostet. Wahrsheinlich musst Du in Vorleistung gehen, kriegst die Kosten aber nach Vorlage der Quittungen zurück.
Mit etwas Glück übernimmt die AGOS sogar einen Handwerker, weil Du ja wegen Deiner Behinderung (ärztliches Attest beilegen) die Renovierung nicht selbst vornehmen kannst, aber vertraglich verpflichtet bist. In diesem Falle drei oder vier Angebote einholen und beilegen - die AGOS wird dann das günstigste übernehmen. Vielleicht haben die sogar einen 1-Euro-Jobber-Ausbeutungs-und-Renovierungstrupp an der Hand, die das dann machen ;-)

Zur Trennwand kann ich nicht viel sagen, da ich nicht weiß, ob das unter "bauliche Änderung" fällt, oder nicht. Wenn nicht, weil es keine feste Wand ist, dann kann Dir der Vermieter nichts. Ist es eine bauliche Veränderung, kann er die Trennwand theoretisch auf Deine Kosten entfernen lassen. Aber wie gesagt: Ich weiß nicht, in welche Kategorie eine solche Trennwand fällt.

Gruß Seelenquell :o)
Ahhhhh Handwerker klingt sehr gut *puh*, die geben hier grundsätzlich solche Arbeiten ab an "die Möwe" (soziales Kaufhaus und Dienstleistungen), aber das reicht vollkommen, die haben letztens auch unsere Fahrräder repariert (samt Abholen, zurückbringen der Räder, neue Schläuche, Lampen usw.) für einen sehr günstigen Preis.
Dann werd ich der Leistungsabteilung nochmal ein wenig zu tun geben...und den Antrag stellen (inklusive auf Handwerker).
Hi,
zum Thema Renovierung.... Seelenquell hats schon geschrieben - wenn Schönheitsreperaturen vereinbart wurden gehören sie zu den KDU und müssen übernommen werden....

ABER (was wäre das Leben ohne aber....) schau mal:
[...]
Im Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass derartige Klauseln, die eine starre Fristenregelung vorsehen, unwirksam sind. Solche Klauseln würden den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten, was einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeute.

Der Mieter ist deshalb nur noch dann zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Klausel berücksichtigt, dass zu dem vorgesehenen Renovierungszeitpunkt auch tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist.

Bei der Frage, ob in der Klausel eine starre Frist vereinbart wurde, ist allerdings Vorsicht geboten. Enthält die Klausel lediglich eine Empfehlung zur Renovierung innerhalb dieser Firsten, kann sie durchaus wirksam sein.

Beispiel einer wirksamen Fristenregelung:

Die Schönheitsreparaturen sind bei tatsächlichem Renovierungsbedarf, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen:

* Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre;
* Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre;
* alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre.

3. Vereinbarung von Renovierungsfristen und Schlussrenovierung

Grundsätzlich kann der Vermieter wählen, ob er mit dem Mieter eine laufende Renovierung - siehe oben - vereinbart oder lieber eine Schlussrenovierung. Eine Schlussrenovierung bedeutet, dass der Mieter während des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Nur wenn er auszieht hat er die Pflicht zu renovieren. Vermieter würden gern beide Pflichten auf den Mieter umlegen, doch die Rechtsprechung hält eine Kombination aus beiden Pflichten (laufende und Schlussrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sind also laufende und abschließende Renovierung vereinbart worden, so sind beide Klauseln unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss (BGH VIII ZR 335/02). [...]

Quelle

LG
Jen
Referenz-URLs