20.09.2008, 08:21
Bevor sie das Arbeitslosengeld II bewilligen, dürfen Behörden die Kontoauszüge der Bewerber prüfen. Ein Mann aus München hatte sich dagegen gewehrt und mit dem «Sozialdatenschutz» argumentiert – vergeblich.
Hartz-IV-Empfänger müssen auf Verlangen der Arbeitsagenturen ihr Konto offenlegen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Freitag in einem Grundsatzurteil und bestätigte damit die Praxis der meisten Arbeitsbehörden. Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Das gelte auch bei einer Neubewilligung oder wenn es einen Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistung gebe. Der Sozialdatenschutz werde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).
Hier gibt's den Artikel
Gruß Seelenquell :o)
Hartz-IV-Empfänger müssen auf Verlangen der Arbeitsagenturen ihr Konto offenlegen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Freitag in einem Grundsatzurteil und bestätigte damit die Praxis der meisten Arbeitsbehörden. Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Das gelte auch bei einer Neubewilligung oder wenn es einen Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistung gebe. Der Sozialdatenschutz werde dadurch nicht unzulässig eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).
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